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Weiterbildungsordnung

Der Fort- und Weiterbildung, Beratungs- und Begleitungsangebote für Priester, Diakone, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Bistum Eichstätt

1. Allgemeines

Eckpunkte

1.1 Die Ordnung gilt für folgende Berufsgruppen: 

  • Priester
  • Diakone
  • Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
  • Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
  • Religionslehrerinnen und Religionslehrer i.K. der Diözese Eichstätt

1.2 Ziel ist eine einheitliche Ordnung für alle genannten Berufsgruppen. 1 

2. Fortbildung

Eckpunkte

2.1 Für alle genannten Berufsgruppen gilt eine Verpflichtung zur Fortbildung.
2.2 Verpflichtend sind zwei "Arbeitswochen" in zwei Jahren. 2  Dienstlich angeordnete Maßnahmen und Weiterbildungen werden dabei angerechnet.
2.3 Der Dienstgeber kann Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen anordnen. 
2.4 Jeder Mitarbeiterin, jedem Mitarbeiter stehen darüber hinaus für die Teilnahme an freiwilligen Fortbildungen, Exerzitien, Besinnungstagen insgesamt zwei Arbeitswochen pro Jahr zur Verfügung. 3  
2.5 Angeordnete Qualifizierungsmaßnahmen sind Dienstzeit (incl. Reisezeiten).
2.6 Für die Teilnahme an verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Fortbildungen  (vgl. 2.8 und 2.9) erfolgt eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Vergütung, soweit die Maßnahme in die regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters fällt. 
2.7 Für verpflichtende Fortbildungen (incl. angeordnete Maßnahmen) werden die Gesamtkosten der Maßnahme (Fortbildungs-, Fahrt-, Übernachtungskosten etc.) vom Dienstgeber übernommen. 
2.8 Kostenübernahme für freiwillige Fortbildungen:
a) Erkennt der Dienstgeber auf Antrag bei einer freiwilligen Fortbildung ein weit überwiegend dienstliches Interesse an, werden die Kosten vom Dienstgeber übernommen.
b) Es besteht auch die Möglichkeit, dass zwar Dienstbefreiung für eine freiwillige Fortbildung gewährt wird, aber die Kosten nicht vom Dienstgeber übernommen werden. 
2.9 Fortbildungen müssen vom Dienstgeber genehmigt werden. Der Antrag auf Fortbildungen ist vier Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Vorab ist die Zustimmung des örtlichen Dienstvorgesetzten im pastoralen Bereich einzuholen. Nach Abschluss der Maßnahme legt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Teilnahmebescheinigung beim Dienstgeber vor. Diese wird in den Fortbildungsakt übernommen und dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung. 4

3. Exerzitien

Eckpunkte

3.1 Der Dienstgeber empfiehlt die jährliche Teilnahme an Exerzitien. 
3.2 Die Dauer der Exerzitien kann die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter selbst festlegen. Insgesamt stehen jeder Mitarbeiterin, jedem Mitarbeiter für die Teilnahme an freiwilligen Fortbildungen, Exerzitien, Besinnungstagen zwei Arbeitswochen pro Jahr zur Verfügung, davon maximal eine Woche für Exerzitien (vgl. 2.4).
3.3 Für die Teilnahme an Exerzitien erfolgt eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Vergütung. 5
3.4 Exerzitien müssen vom Dienstgeber vorab genehmigt werden. 6 

4. Geistliche Begleitung

Eckpunkte

4.1 Die Diözese hat ein Interesse daran, dass möglichst viele pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geistliche Begleitung wahrnehmen.
4.2 In der Regel finden die Begleitgespräche etwa alle vier Wochen statt. 
4.3 Die Kosten für die Fahrtstrecke innerhalb der Diözese Eichstätt werden erstattet. Ausnahmeregelungen sind genehmigungspflichtig (durch den Dienstgebervertreter).

5. Supervision

Eckpunkte

5.1 Für Supervision gilt die "Ordnung für die Supervision der hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diözese Eichstätt" vom 1. September 2016, veröffentlicht im Pastoralblatt 6/2016, 151-156.

6. Gemeindeberatung

Eckpunkte

6.1 Für die Gemeindeberatung gilt das Statut für die Arbeitsgemeinschaft Organisationsentwicklung und Gemeindeberatung vom 15. März 2010, veröffentlicht im Pastoralblatt 3/2010, 64-66.

7. Versicherungsschutz

Eckpunkte

7.1  Für die Teilnahme an Fortbildungen, Exerzitien, Geistlicher Begleitung, Supervision, Gemeindeberatung besteht Versicherungsschutz.


Dies schließt berufsgruppenspezifische Regelungen oder individuelle Vereinbarungen nicht aus.
2 
- bei 5-Tage-Woche: 10 Tage / zwei Jahre
- bei 6-Tage-Woche: 12 Tage / zwei Jahre
Diese Tage können additiv durch einzelne Maßnahmen in Anspruch genommen werden.
ABD und Dienstordnungen für Gemeindereferenten und Pastoralreferenten sehen zwar eine Verpflichtung zur Fortbildung vor (s.o. Pkt. 1), ein zeitlicher Rahmen ist dort allerdings nicht angegeben.

Die staatliche Vorgabe einer Fortbildungsverpflichtung für Lehrkräfte: KMBeK vom 09. August 2002 – 12 Fortbildungstage innerhalb von 4 Jahren – wurde von der Schulabteilung für Religionslehrkräfte und Gemeindereferenten übernommen.

Bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist eine transparente Regelung zu treffen (zunächst: Gespräch des Dienstvorgesetzten bzw. Personalverantwortlichen mit dem Mitarbeiter, der Mitarbeiterin ...)

3 Orientiert an den Dienstordnungen für 
- Pastoralreferenten: ABD Teil C, 1, II, § 11 (3): 12 Tage/Jahr
- Gemeindereferenten: ABD Teil C, 2, II, § 9 (3): 12 Tage/Jahr

Protokollnotiz zu § 11 Absatz 3 (Pastoralreferenten):
"Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwoche beträgt der Anspruch auf Qualifizierung in jedem Kalenderjahr zwölf Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vermindert sich der Anspruch entsprechend. Beschäftigte haben bei
- einer Ein-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage,
- einer Zwei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für vier Arbeitstage,
- einer Drei-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für sechs Arbeitstage,
- einer Vier-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für acht Arbeitstage,
- einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zehn Arbeitstage,
- einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf Arbeitsbefreiung für zwölf Arbeitstage.

Die entsprechende Protokollnotiz ist für Gemeindereferenten identisch.

Das "grüne Handbuch" des Bistums bezieht sich auf ABD Teil 1 A, 1 §§ 5 u. 5a; die einschlägigen Vorschriften dort gelten also nicht für Gemeindereferenten und Pastoralreferenten:
An den genannten Stellen des ABD heißt es ausdrücklich bei beiden Berufsgruppen identisch:
"Abweichend von § 29 Absatz 1 a Buchstabe d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. und § 5 a Absatz 1 Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien, Einkehrtage …"

4 Die Fortbildungstermine sind so zu wählen, dass sie den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen möglichst nicht entgegenstehen.
Bei Religionslehrern ist die Protokollnotiz zu ABC Teil C, 3, § 13 zu beachten: "Wegen der Rückbindung an die staatlichen Vorgaben (Lehrerdienstordnung) können Religionslehrkräfte nach § 1 Absatz 1 in der Regel an freiwilligen beruflichen Fortbildungen (vgl. § 5a Absatz 1 Teil A, 1.) nur teilnehmen, wenn dadurch kein Religionsunterricht ausfällt."
Die Genehmigungsverfahren sollen für die verschiedenen Berufsgruppen möglichst angeglichen und vereinfacht werden.

5 Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen die Exerzitien in der unterrichtsfreien Zeit.

6 Die Termine sind so zu wählen, dass sie den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen (z.B. Schulunterricht) nicht entgegenstehen.

Die nächsten Termine

Derzeit kein Kalendereintrag vorhanden

Antrag auf Fortbildungsmaßnahme

Für pastorale Mitarbeiter/innen steht das Formular im Intranet als download unter Dienstgeber/Formulare zur Verfügung. Antrag auf Fortbildungsmaßnahme.